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Die
Förderrichtlinien könnt Ihr hier
als PDF-Datei herunterladen. Richtlinien zur Förderung von Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen der Jugendarbeit im ländlichen RaumAllgemeine Grundsätze und FörderungsmöglichkeitenDie Aufgabe des Fördervereins ist die Förderung der Arbeit der Landjugend in Schleswig-Holstein. Dies wird verwirklicht durch die Förderung von
Die Förderung durch den Förderverein sollte nachrangig erfolgen, d.h. vor Antragsstellung sind erst Zuschussmöglichkeiten durch Sponsoren, Gemeinde, Kreis oder höhere Ebenen zu prüfen und ggfs. in Anspruch zu nehmen.
Antragssteller / Zuwendungsempfänger Fördermittel können der Landjugendverband Schleswig-Holstein e.V. und seine Untergliederungen (Kreisverbände, Landjugendgruppen) beantragen.
Beispiele für Förderungen:
Nicht gefördert werden
Einreichung von Anträgen Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind auf den offiziellen Antragsformularen des Fördervereins mit Angabe aller geforderten Daten einzureichen. Die Anträge sollten 2 Wochen vor der Maßnahme, spätestens jedoch 4 Wochen nach Abschluss der Maßnahme beim Förderverein vorliegen.
Förderung Die Beschlussfassung über eingegangene Anträge erfolgt durch den Vorstand des Fördervereins. Vorstandssitzungen finden in der Regel viermal jährlich statt. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Eine Förderung wird maximal bis zu 80 Prozent der abrechnungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme gewährt. Die Förderungshöhe je Antrag wird nach Haushaltslage durch den Vorstand beschlossen. Sollten die tatsächlichen Gesamtkosten im Verwendungsnachweis geringer ausfallen, so wird die Förderung ebenfalls anteilig verringert.
Eilantrag auf Förderung Sollte eine Maßnahme ohne Kenntnis einer möglichen Förderungshöhe nicht stattfinden können, so kann ein Eilantrag eingereicht werden. Hierfür ist das entsprechend Feld auf dem Antrag anzukreuzen. Der Vorstand führt dann kurzfristig eine Entscheidung herbei. Sollte dies nicht gelingen, lässt sich daraus für den Antragssteller kein Anspruch auf Förderung ableiten.
Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist innerhalb von 8 Wochen, spätestens jedoch zum 31.12. des Jahres, ein Verwendungsnachweis beim Förderverein einzureichen. Sollte der Verwendungsnachweis aufgrund der Eigenart der Maßnahme (z.B. Weihnachtsaktionen) nicht bis zum 31.12. des Jahres eingereicht werden können, so ist der Förderverein rechtzeitig darüber zu informieren und der Verwendungsnachweis bis zum 31.1. des Folgejahres einzureichen. Neben der Angabe aller Einnahmen und Ausgaben muss folgendes beigefügt werden:
Der Förderverein ist berechtigt, in seinem Jahresbericht oder in anderen Veröffentlichungen über Fördermaßnahmen zu berichten. Das vom Zuwendungsempfänger mit dem Verwendungsnachweis eingereichte Text- und Bildmaterial kann dabei unentgeltlich genutzt werden.
Auszahlung von Fördermitteln Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Bei Einsendung unvollständiger Unterlagen erfolgt keine Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto des Antragsstellers. Eine Überweisung auf Konten von Privatpersonen kann nicht erfolgen.
Pflichten des Zuwendungsempfängers Bei Veröffentlichungen zu den geförderten Maßnahmen soll auf den Förderverein hingewiesen. Dieses kann sowohl durch Texterwähnungen („mit Unterstützung des Fördervereins der Landjugend Schleswig-Holstein“) als auch durch Darstellung des Logos des Fördervereins erfolgen. Bei Veröffentlichungen im Internet sollte ein Link zur Homepage des Fördervereins angegeben werden.
Formulare / Dateien / Logos Alle Formulare, Dateien und Logos sind auf der Homepage des Fördervereins unter www.landjugend-foerderverein.de herunterladbar. Alternativ können Sie auch von der Geschäftsstelle des Landjugendverbandes Schleswig-Holstein in Rendsburg angefordert werden.
Beschlossen auf der Vorstandssitzung am 24.11.2004 in Rade. Gültig ab 25.11.2004. Die
Förderrichtlinien könnt Ihr hier
als PDF-Datei herunterladen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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